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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: 5 UZ 1523/04
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 | |
AO § 237 Abs. 1 S. 1 |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Aussetzungszinsen
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider
am 7. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2004 - 10 E 235/02 (V) - wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 113.112,50 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 12. Mai 2004 kann nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen des zunächst von ihr geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben sind.
Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass der Antragsteller erhebliche (überwiegende) Gründe anführt, nach denen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis fehlerhaft ist und deshalb der Erfolg des Rechtsmittels nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg. Nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beziehen sich die ernstlichen Zweifel auf die Richtigkeit des Urteils und damit nicht auf die Entscheidungsgründe, sondern auf das Entscheidungsergebnis. Ergeben sich nach dem Dargelegten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen, scheidet eine Zulassung gleichwohl aus, wenn sich das Entscheidungsergebnis nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Zulassungsverfahren ohne vertiefende Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne weiteres aus anderen Gründen als richtig erweist. Maßstab einer solchen, über die entscheidungstragenden Gründe des angegriffenen Urteils hinausgehende Prüfung ist die "offensichtliche" Richtigkeit des Urteils aus anderen Gründen (Senatsbeschluss vom 27. April 2004 - 5 UZ 3449/03 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2003, § 124 Rdnr. 7a jeweils mit weiteren Nachweisen).
Das erstinstanzliche Urteil erweist sich - soweit es Gegenstand des Zulassungsantrages der Beklagten ist, es also den Zinsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 1999 aufhebt - deshalb als im Ergebnis richtig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO - für einen Anspruch der Beklagten auf Aussetzungszinsen (jedenfalls zurzeit) nicht vorliegen.
Eine Verzinsung des geschuldeten Steuerbetrages, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, setzt nach § 237 Abs. 1 AO voraus, dass ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen den Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Endgültig erfolglos in diesem Sinne ist ein Rechtsbehelf dann, wenn dem Begehren, den festgesetzten Steuerbetrag herabzusetzen, endgültig nicht abgeholfen wird. Richtet sich ein Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid, bei dem die Besteuerungsgrundlagen nicht selbständig anfechtbar sind (§ 157 Abs. 2 AO), kommt es auf den betragsmäßigen Misserfolg an (Klein, AO, 8. Aufl. 2003, § 237 Rdnr. 8). Wird ein solches Rechtsbehelfsverfahren durch den Erlass eines Änderungsbescheids abgeschlossen, dann ergibt sich aus dem bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid, inwieweit der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hatte (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 25. März 1992 - I R 159/90 -, Juris).
Unter Beachtung dieser Grundsätze erweist sich der Zinsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 1999 als offenkundig rechtswidrig, da die endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs im Sinne des § 237 Abs. 1 AO (derzeit) nicht feststeht. Diesem Zinsbescheid liegt die teilweise Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerbescheides der Beklagten vom 5. Dezember 1995 zugrunde. Dieser Grundsteuerbescheid der Beklagten wurde während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens - auf der Grundlage des am 5. Januar 1999 erlassenen Grundsteuermessbescheides des Finanzamts A-Stadt III, gegen den Einspruch erhoben wurde, über den bislang noch nicht entschieden worden ist - durch den Grundsteuerbescheid vom 8. Januar 1999 geändert. Auch gegen diesen Änderungsbescheid ist Widerspruch erhoben worden, der bislang noch nicht beschieden worden ist. Dementsprechend steht die dem Aussetzungszinsbescheid zugrunde liegende Höhe der Grundsteuer nach wie vor nicht fest. Die Frage nach der endgültigen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs beantwortet sich vielmehr erst mit der Bestands- bzw. Rechtskraft des Änderungsbescheids vom 8. Januar 1999.
Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Berufungszulassung erstrebenden Beteiligten, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu den Anforderungen an die endgültige Erfolglosigkeit eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO kommt der von der Beklagten als klärungsbedürftig bezeichneten Frage, ob das Ergehen eines Bescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO die Anwendbarkeit des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO im Falle einer vorgezogenen Steuerfestsetzung gemäß § 155 Abs. 2 AO wegen (angeblich) fehlenden Zusammenhangs des Widerspruchs mit dem Änderungsbescheid ausschließe, bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfene Frage für die Berufungsinstanz nicht entscheidungserheblich ist.
Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergibt sich nicht aus den Ausführungen der Beklagten. Für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich darzulegen, inwieweit sich das betreffende Verwaltungsstreitverfahren signifikant vom Schwierigkeitsgrad des Durchschnitts der Verfahren unterscheidet. Dies ergibt sich bereits deshalb nicht aus den Ausführungen der Beklagten, weil sie sich zur Begründung dieses Zulassungsgrundes auf Schwierigkeiten beruft, die für die Berufungsinstanz nicht entscheidungserheblich sind.
Da die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 GKG in der hier noch maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der auf dem Kostenmodernisierungsgesetz 2004 beruhenden Neufassung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO und 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).
Ende der Entscheidung
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